Der Immobilienmakler fällt nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG ebenfalls in den Verpflichtetenkreis dieses Gesetzes - jedoch nur dann, wenn der Immobilienmakler gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermitteln (§ 1 Abs. 11 GwG). Der Immobilienmakler ist daher dazu verpflichtet, die Vorschriften des GwG einzuhalten. Dabei nehmen die Sorgfaltspflichten in Bezug auf seine Kunden eine besondere Rolle ein. Die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten stellt gemäß des GwG eine zentrale Verpflichtung dar. Der Immobilienmakler muss sicherstellen, dass er seine Kunden kennen und wissen, mit wem er Geschäfte macht. Es reicht nicht aus, seine Kunden lediglich zu identifizieren, sondern er müssen auch prüfen, ob die gemachten Angaben korrekt sind. Nähere Informationen zur Identifizierung finden man in § 11 GwG.
Für Immobilienmakler gibt es hier besondere Regelungen. Gemäß § 11 Absatz 2 GwG müssen Immobilienmakler die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes, d.h. den Käufer und Verkäufer der Immobilie identifizieren. Das gilt, sobald der Vertragspartner des
Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Reservierungsvereinbarung getroffen, ein Vorvertrag abgeschlossen oder eine Reservierungsgebühr an den Makler entrichtet wurde. Überdies müssen Immobilienmakler in folgenden Fällen die Vertragspartner identifizieren:
• Wenn außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung eine Transaktion ab 15.000 € durchgeführt wird (auch in Teilbeträgen).
• Bei Verdacht oder Wissen, dass es sich um Erträge aus einem Verbrechen oder einer schweren Straftat handelt oder wenn die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen – auch, wenn noch kein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages geäußert wird. Die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist in entsprechenden Fällen verpflichtend.
• Bei Zweifeln über die Angaben des (jeweiligen) Vertragspartners bzw. einer für diesen auftretenden Person zu seiner Identität oder der Identität des wirtschaftlich Berechtigten.
Nicht ausreichend ist es, wenn erst der Notar bei Abschluss des Kaufvertrages die Identifizierung vornimmt!
Der Notar ist ebenfalls Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz und hat die Pflichten unabhängig vom Immobilienmakler zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat die Immobilienmakler bewusst zusätzlich zu den Notaren verpflichtet So können bereits im Vorfeld eines Immobilienkaufs bzw. -verkaufs mögliche Verdachtsmomente dazu führen, dass entsprechende Verdachtsmeldungen erfolgen.
Je nachdem, ob die jeweilige Vertragspartei eine natürliche, juristische Person/Personengesellschaft oder ein wirtschaftlich Berichtigter ist, müssen Immobilienmakler bei der Identifizierung unterschiedlich vorgehen:
Identifizierung natürliche PersonenBei der Identifizierung einer natürlichen Person muss der Verpflichtete anhand eines gültigen amtlichen originalen Ausweises - sprich Personalausweis oder Reisepass - die Identität seines Vertragspartners und die der ggf. für ihn auftretenden Person überprüfen. Zudem ist dieser Nachweis zu dokumentieren, was durch Kopie, Scan oder Foto des entsprechenden Ausweises erfolgen soll. Dazu haben Verpflichtete nicht nur die Pflicht sondern durch das Geldwäschegesetz das Recht zur vollständigen Kopie der Dokumente und Unterlagen.
Identifizierung juristische PersonenBei der Identifizierung einer juristischen Person muss der Verpflichtete anhand eines aktuellen Auszugs aus einem amtlichen Register oder Verzeichnis, beispielsweise dem Handelsregister, den Vertragspartner identifizieren.
Identifizierung wirtschaftlich BerechtigterDie wirtschaftlich berechtigte Person ist die natürliche Person, in deren Eigentum bzw. unter deren Kontrolle der Vertragspartner steht. Es kann auch die natürliche Person sein, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt wird oder auf der sich eine Geschäftsbeziehung gründet.
Bei juristischen Personen die Vertragspartner sind, ist immer der wirtschaftlich Berechtigte zu ermitteln und zu identifizieren. Die wirtschaftlich berechtigte Person einer juristischen Person ist jede natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, Stimmrechte kontrolliert oder auf sonstige Weise Kontrolle ausübt.
Von wirtschaftlich Berechtigten muss zumindest der Namen dokumentiert werden. Um den risikobasierten Ansatz des Geldwäschegesetzes nachzukommen, kann es bei Feststellung im Einzelfall erforderlich sein weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. Dabei kann unabhängig vom festgestellten Risiko das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Anschrift erhoben werden.
Die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen – sind in geeigneter Weise aufzuzeichnen und nach § 8 GwG fünf Jahre aufzubewahren. Hierzu gehören zum Beispiel Informationen über den Vertragspartner, aber auch über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen – insbesondere Transaktionsbelege. Nach Ende dieser Aufbewahrungsfrist sind die v.g. Unterlagen unverzüglich zu vernichten.